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Die Bürgern müssen zahlen


Europäischer Gerichtshofs: Rundfunkbeitrag ist keine rechtswidrige staatliche Beihilfe

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Manuel Campos Sánchez-Bordona, hat dem Gericht in seinen Schlussanträgen am 26.9.2018 vorgeschlagen, den deutschen Rundfunkbeitrag nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfe einzustufen (Rechtssache C-492/17). Da das Gericht der Vorlage des Generalanwalts in der Regel folgt, haben die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten rechtliche Klarheit bekommen. Damit können die Gegner des Rundfunkbeitrags, die schon hierzulande mit ihren Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert sind, auch keine Hilfe vom Europäischen Gerichtshof erwarten. Ein endgültiges Urteil des EuGH ist voraussichtlich in drei bis sechs Monaten zu erwarten. Nachdem mehrere Bürger vor deutschen Gerichten gegen den Rundfunkbeitrag geklagt hatten, hatte das Landgericht Tübingen den EuGH um eine Überprüfung des Rundfunkbeitrags gebeten. Es wollte wissen, wie es zu bewerten sei, dass seit dem 1. Januar 2013 ein Rundfunkbeitrag nicht mehr an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts, sondern nur noch an eine Wohnung gebunden ist. Das aber sei wohl eine Umgestaltung, die der Europäischen Kommission hätte mitgeteilt werden müssen und mit dem Binnenmarkt sei die Neuregelung nicht zu vereinbaren. Zudem hätten sich die Einnahmen der Anstalten um rund siebenhundert Millionen Euro pro Jahr erhöht und dürften auch selbst mit eigenen Vollstreckungstiteln eingetrieben werden.

Diese Aufgabe hat der „Beitragsservice“, die frühere GEZ, übernommen. Der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona sieht das anders. Dass der Rundfunkbeitrag einen anderen Anknüpfungspunkt habe als die frühere Gebühr, sagt er, stelle „keine Änderung einer bestehenden Beihilfe“ dar, es sei keine neue staatliche Beihilfe, die bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, es handele sich um keine „wesentliche Änderung“. Zudem gebe es keinen „automatischen“ Zusammenhang zwischen der „(eventuellen) Erhöhung des endgültigen Aufkommens und der Höhe der Beihilfe“. Die „bloße Änderung der Grundlage“ der Zahlungspflicht könne „die Höhe der von den Rundfunkanstalten empfangenen Beihilfen nicht ändern“ und habe „daher keinen Einfluss auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt“. Das Vorrecht, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten säumigen Beitragspflichtigen selbst nachsetzen, habe die Europäische Kommission schon 2007 bestätigt. Damals wurde die Rundfunkgebühr als bereits bestehende und somit zulässige Beihilfe bewertet.

„Überraschen kann einen die Einschätzung des Generalanwalts eher nicht“, so die FAZ vom 26.9.2018. Und weiter „er macht es sich freilich genauso einfach wie die deutschen Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht. Sie haben der Beitragspflicht, die eine politische Setzung ist, so etwas wie den Rang eines Grundrechts (der Anstalten auf ihre Einnahmen) verliehen und großzügig über sämtliche inneren Widersprüche des Systems hinweggesehen, etwa die Tatsache, dass alle Beitragszahler mehrfach zahlen (pro Wohnung und pro Kopf als Arbeitnehmer), dass Einzelhaushalte und Firmen mit vielen Niederlassungen benachteiligt werden, oder auch, dass Fahrzeuge gebührenpflichtig sind“.

Das aber ist dem dem Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona völlig egal. Und das sich Beitrag und Gebühr auch rechtssystematisch voneinander unterscheiden könnten, kommt ihm nicht in den Sinn. Auch hat er aus unerklärlichen Gründen übersehen, dass die Einnahmen von ARD und ZDF durch den Rundfunkbeitrag seit 2014 deutlich gestiegen sind – wohl der Hauptgrund für die Neuregelung. So schreibt Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona, die Einnahmen seien zwischen 2009 und 2016 stabil geblieben. Ein ehrlicher Blick in die Finanz-Statistik hätte ihn eines Besseren belehrt: 2009 nahmen die Sendeanstalten mit der damaligen Rundfunkgebühr 7,6 Milliarden Euro ein. So blieb es in etwa bis 2013. Durch den neuen Rundfunkbeitrag aber gab es dann 2014 einen Sprung auf mehr als 8,3 Milliarden Euro, 2015 waren es rund 8,1 Milliarden, 2016 und 2017 dann jeweils 7,97 Milliarden Euro. Wieso der Generalanwalt Mehreinnahmen von 400 bis 700 Millionen Euro pro Jahr nicht wahrhaben will, dem wird dann auch das Gerichts-Urteil nicht mehr verwundern. Ist der Europäischen Gerichtshofs alles andere, nur nicht unabhängig? Ist der Rundfunkbeitrag doch eher eine medienpolitische Gebühr? Die Bürger werden sich ihr eigenes Urteil mit Sicherheit schon bilden – sehr zum Ärger von Politikern in den 16 deutschen Landesparlamenten. Stichwort Wahlen.

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