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Der Rundfunkbeitrag vor dem Verfassungsgericht

Richter fragen nach Zwangsgebühr, Gleichbehandlung und Staatseinfluss

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) prüft ab Mittwoch (16. Mai 2018) die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags von derzeit 17,50 Euro pro Monat (Tagesspiegel 15.5.2018). „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) ist zu teuer, recht tendenziell, nicht kritisch genug“, sagt einer der drei Kläger , Robert Splett. „Wir brauchen keine 100 öffentlich-rechtlichen Programme“, kritisiert er. Der 52-jährige Informatiker zieht seit 2011 gegen den Beitrag zu Felde und zahlt seither auch nicht. Außerdem halten es die Beschwerdeführer für verfassungswidrig, dass der Beitrag auch dann bezahlt werden muss, wenn in einem Haushalt weder Fernseher noch Radio vorhanden sind. Weitere Kritikpunkte: Mehrere Menschen in einem Haushalt können sich den Beitrag teilen, Alleinlebende müssen ihn alleine tragen. Besitzer von Zweitwohnungen seien benachteiligt, weil sie für beide Wohnungen zahlen müssen. 

„Mir geht es nicht um die 17 Euro 50“, sagt der langjährige Beitragsverweigerer und Initiator des Forums „GEZ-Boykott“, René Ketterer, aus Trossingen. „Mir geht es ums Prinzip.“ Er wehrt sich gegen die Zwangsabgabe und empfindet die hohen Gehälter etwa von Moderatoren als unsozial. „Ich werde die Verhandlung am Mittwoch genau verfolgen“, sagt er. Rechtsanwalt Sascha Giller aus Jena, der Beitragsverweigerer vertritt, spricht den Öffentlich-Rechtlichen die Neutralität ab. „Die geben gerne vor, dass sie staatsfern sind und eine neutrale Berichterstattung sicherstellen könnten. Aber das stimmt nicht. Denn die Zwangsfinanzierung ist ja durch den Staat sichergestellt – und der Einfluss der Politik auf die Intendanten immer gegeben.“

Der Autovermieter Sixt, der als Gewerbetreibender für seine Fahrzeugflotte Beiträge zahlen muss, streitet als vierter Beschwerdeführer am Mittwoch ebenfalls vor dem BVG. Die Richter des ersten Senats müssen klären, ob es zulässig ist, für Betriebe je nach Zahl der Mitarbeiter gestaffelt Rundfunkbeiträge zu erheben. Der Leiter der Sixt-Rechtsabteilung, Andrew Mountstephens, hält den Rundfunkbeitrag für gewerblich genutzte Autos auch deswegen für verfassungswidrig, weil er nur unter Mitwirkung der Zahlungspflichtigen eingetrieben werden könne. Das sei in den bisherigen Gerichtsverfahren von Sixt zwar ausführlich vorgetragen, von den Gerichten jedoch in ihren Urteilsgründen vollkommen ignoriert worden, kritisiert er. „Der Unehrliche kann kaum erwischt werden, der Ehrliche ist der Dumme.“ Allein bei Sixt seien fast 50 000 Fahrzeuge mit einem monatlichen Beitrag von 5,83 Euro betroffen, sagt Mountstephens. Sixt ist 2014 mit einer ähnlichen Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert.

Nach Überzeugung von ZDF-Justiziar Peter Weber haben die 16 Länder mit dem Rundfunkbeitrag seit 2013 ein gut funktionierendes Modell zur Finanzierung des ÖRR in der dualen Rundfunkordnung geschaffen. „Diese Art der Finanzierung ermöglicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seinen Funktionsauftrag zu erfüllen. Der Rundfunkbeitrag stellt eine notwendige Weiterentwicklung der Rundfunkgebühr dar, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl neuartiger Empfangsgeräte.“ SWR-Justiziar Hermann Eicher ergänzt: Aus verlässlichen statistischen Angaben (Verbrauchs- und Medienanalyse VuMA, 2005 bis 2017) sei klar, dass mehr als 99 Prozent der Personen über 14 Jahren in Haushalten mit mindestens einem Fernsehgerät leben. „Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht der Gleichheitsgrundsatz nicht tangiert, wenn der Gesetzgeber anknüpfend an dieser hohen Prozentzahl typisiert.“ Anders ließe sich auch der Einzug des Rundfunkbeitrags mit vertretbarem Aufwand nicht leisten, sagt Eicher.

Die Finanzierung des ÖRR an sich ist unumstritten. In seinem achten Rundfunk-Urteil von 1994 hatte Karlsruhe geurteilt, dass die Staatsfreiheit der Öffentlich-Rechtlichen auch durch eine „unabhängige Finanzierung“ gesichert werden muss. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht zu verschiedenen Klagepunkten gegen den Rundfunkbeitrag bereits eindeutige Urteile gefällt und etwa am 18. März 2016 die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung gebilligt. Die Gebühr solle „die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellen“, heißt es dort zudem.

Gleichwohl dürfte das Bundesverfassungsgericht die vier Klagen mit Blick auf Leipzig nicht einfach abschmettern. Die Verfassungshüter haben für die mündliche Verhandlung zwei Tage angesetzt. Für Beobachter ein Zeichen dafür, dass sie an das Thema inhaltlich „ran wollen“ und weitere Pflöcke zu ihrer Rundfunk-Rechtsprechung einschlagen werden. Es werden nicht die letzten sein: Beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist unter dem Aktenzeichen C-492/17 eine Anfrage des Landgerichts Tübingen anhängig. Die Luxemburger Richter sollen entscheiden, ob es sich bei der Gebühr womöglich um eine Subvention für ARD und ZDF handelt. Die müsste die EU-Kommission genehmigen. Im Übrigen könnten die Landespolitiker das Problem sehr schnell aus der Welt schaffen, indem die Finanzierung auf Steuern umgestellt werden würde, wie u.a. in den Niederlanden (seit 2000), Finnland, Kanada, Australien und ab 2019 auch in Dänemark. Und damit könnten Kosten von jählich rd. 240 Mio.€ eingespart werden.

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