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Hans-Jürgen Kupka

Der RBB und das liebe Geld


Ex-RBB-Direktorin Susann Lange | Bild RBB Gundula Krause


Auch wenn der RBB sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet (in 2 Jahren müssen 49,2 Mio € eingespart werden), so erhalten die Mitarbeiter mehr Geld. Am Mittwoch (20.9.23) haben sich der ör RBB und die Gewerkschaft Verdi auf Tariferhöhungen geeinigt, die auf einem RBB-Angebot vom Mai basieren. So erhalten alle Mitarbeiter die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro im Oktober und für die rd. 1.500 freien Mitarbeiter werden die Löhne ab 1. Dezember um 2,8 % erhöht. Bei den 2.092 Festange-stellten (Stand 2022) steigen die Löhne stufenweise um den gleichen Prozentsatz. „Heißt konkret: Wer bis 4.000 Euro verdient, erhält zum 1. Februar 2023 bereits 2,8 Prozent mehr. Wer bis zu 6.000 Euro verdient, erhält das Plus zum 1. Dezember. Wer bis 8.000 Euro bekommt, den erreicht die Erhöhung erstmals zum 1. März kommenden Jahres, wer noch darüber liegt, profitiert ab September 2024. Letzte Details sollen nun noch in der kommenden Wochen geklärt werden, am 19. Oktober soll der Abschluss durch den Verwaltungsrat gehen“ (dwdl 21.9.23).


Der RBB kann aber auch einen Gewinn verbuchen. So erklärte das Arbeitsgericht Berlin den Dienstvertrag der ehemaligen Juristischen Direktorin des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB), Susann Lange, für sittenwidrig und nichtig. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungs-schutzklage von Frau Lange am Mittwoch ab (Az. 22 Ca 13070/22). Infolge des Schlesinger-Skandals hatte der RBB Direktorin Lange Anfang Dezember 2022 außerordentlich gekündigt und zugleich erklärt, dass das Dienstverhältnis wegen der im Dienstvertrag enthaltenen Ruhegeld-Regelungen nichtig sei. Die Kündigung begründete der RBB unter anderem damit, dass Frau Lange sich die Zulage für den ARD-Vorsitz von monatlich 1.700 Euro schon vor dessen Beginn Anfang 2022 gewähren ließ. Wobei diese Zulage nur im Schlesinger-RBB gezahlt wurde, ein Fall von Selbstbedienung. Der ör RBB forderte die gezahlten Beträge sowie auch Familienzuschlagszahlungen als Schadenersatz zurück.


Das Arbeitsgericht Berlin erklärte den Dienstvertrag (von RBB und Frau Lange ausgehandelt) wegen der enthaltenen Ruhegeld-Regelungen für sittenwidrig und nichtig. Frau Lange hätte daraus nach Ende des befristeten Vertrags mit dem RBB und bis zum Renteneintritt Anspruch auf mehr als 1,8 Millionen Euro gehabt und das ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen. "Außerdem habe Lange an einem Vertrag mitgewirkt, in dem es um eine mehrjährige bezahlte Freistellung des ehemaligen Geschäftsführers der rbb-Media, einer rbb-Tochter, ging. In dem Fall geht es um Kosten von 880.000 Euro zu Lasten des RBB. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen" (rbb24 20.9.23). Zudem verurteilte das Gericht die frühere Direktorin dazu, 8.500 Euro nebst Zinsen an den RBB zurückzuzahlen. Diese Summe entspricht der gezahlten ARD-Zulage für 5 Monate (Juli bis November 2021). Den Familienzuschlag muss Frau Lange aber nicht zurückzahlen. Gegen die Gerichts-Entscheidung kann Frau Lange Berufung einlegen.


In diesem Jahr hat das Arbeitsgericht bereits zwei Klagen von RBB-Führungskräfte aus dem Schlesinger-RBB abgewiesen: Ende April bestätigte das Gericht in Berlin die außerordentliche Kündigung der früheren Leiterin der Hauptabteilung Intendanz (Az. 21 Ca 10927/22). Sie hat inzwischen Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt (Az. 12 Sa 861/23). Anfang September wies das Arbeitsgericht die Klage des früheren Verwaltungsdirektors Hagen Brandstäter in wesentlichen Teilen zurück (Az. 21 Ca 1751/23). Die zuständige Kammer erklärte den Dienstvertrag wegen der darin enthaltenen Ruhegeld-Regelungen ebenfalls für sittenwidrig und daher nichtig. Eine Berufung ist in diesem Fall möglich. Zudem streiten sich Ex-Intendantin Schlesinger und der RBB vor dem Landgericht Berlin. Dabei geht es um ihre Betriebsrente in Höhe von 18.384,54 Euro pro Monat. Für den RBB ist das Schlesinger-Desaster eine finanzielle und moralische Bürde, die derzeit im ÖRR einmalig ist.

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